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   LSG Hessen, 26.10.1988 - L 7 Ka 1376/87   

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LSG Hessen, 26.10.1988 - L 7 Ka 1376/87 (https://dejure.org/1988,5598)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.10.1988 - L 7 Ka 1376/87 (https://dejure.org/1988,5598)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. Oktober 1988 - L 7 Ka 1376/87 (https://dejure.org/1988,5598)
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  • BSG, 22.05.1984 - 6 RKa 21/82
    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1988 - L 7 Ka 1376/87
    Die Kontrolle des Gerichts beschränkt sich daher darauf, ob das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob dem Verwaltungsakt ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Verwaltung die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wirtschaftlichkeit" ermittelten Grenzen eingehalten hat, so daß die Beurteilungsmaßstäbe für die Gerichte erkennbar und nachvollziehbar sind (ständige Rechtsprechung des BSG u.a. Entscheidung des BSG vom 9. Juni 1982 - 6 RKA 1/81; Entscheidung vom 22. Mai 1984 - 6 RKA 21/82 m.w.N.).

    Hierbei ist Maßstab für die Nachvollziehbarkeit der Begründung des Verwaltungsaktes der § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB X (BSG Entscheidung vom 22. Mai 1984 - 6 RKa 21/82).

    Diese Vermutung kann nur dann entkräftet werden und ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Fallwertüberschreitung auf Besonderheiten der Praxis zurückzuführen ist und diese nicht selbst auf der unwirtschaftlichen Behandlungsweise beruhen, die Praxisbesonderheit also mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Einklang steht (BSGE 46, 136, 137 sowie Entscheidungen vom 23. Mai 1984 - 6 RKa 17/82 und vom 22. Mai 1984 - 6 RKA 21/82).

    Er kann sich dieser Pflicht zu konkreten Tatsachenermittlung nicht durch allgemeine Erwägungen, wie im Beschluß vom 15. August 1985 geschehen, entziehen (BSG Urteil vom 22. Mai 1985 - 6 RKA 21/82).

    Die vom Kläger und auch teilweise von dem Beklagten herausgestellten Praxisbesonderheiten können jedoch bei bestimmten Leistungen und Leistungssparten Abweichungen vom durchschnittlichen Aufwand der Fachgruppe rechtfertigen, wenn sie in dem für die Vergleichswerte maßgebenden örtlichen Gebiet nicht praxistypisch sind und wenn sie außerdem gesamtwirtschaftlich nicht zu einer Kostenmehrung führen (BSG Urteil vom 22. Mai 1984 - 6 RKa 21/82).

  • BSG, 26.04.1978 - 6 RKa 10/77
    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1988 - L 7 Ka 1376/87
    Diese Vermutung kann nur dann entkräftet werden und ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Fallwertüberschreitung auf Besonderheiten der Praxis zurückzuführen ist und diese nicht selbst auf der unwirtschaftlichen Behandlungsweise beruhen, die Praxisbesonderheit also mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Einklang steht (BSGE 46, 136, 137 sowie Entscheidungen vom 23. Mai 1984 - 6 RKa 17/82 und vom 22. Mai 1984 - 6 RKA 21/82).

    Liegen danach den Mehraufwand rechtfertigende Umstände nicht vor, so ist es den Prüfungsinstanzen gestattet, im Rahmen einer ungefähren Richtigkeit den Grad der Unwirtschaftlichkeit zu schätzen, wobei ihnen auch hier ein Beurteilungsspielraum zusteht (BSGE 46, 136, 138 und Entscheidung des BSG vom 9. Juni 1982 - 6 RKa 1/81).

    Ist hierbei eine genaue Berechnung nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, kann er dies im Wege der Schätzung ermitteln (BSGE 46, 136, 138).

  • BSG, 23.05.1984 - 6 RKa 17/82
    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1988 - L 7 Ka 1376/87
    In diesem Fall spricht der erste Anschein für eine unwirtschaftliche Behandlungsweise des Kassenarztes (Entscheidung des BSG vom 25. Mai 1984 - 6 RKa 17/82 für ständige Rechtsprechung des BSG).

    Diese Vermutung kann nur dann entkräftet werden und ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Fallwertüberschreitung auf Besonderheiten der Praxis zurückzuführen ist und diese nicht selbst auf der unwirtschaftlichen Behandlungsweise beruhen, die Praxisbesonderheit also mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Einklang steht (BSGE 46, 136, 137 sowie Entscheidungen vom 23. Mai 1984 - 6 RKa 17/82 und vom 22. Mai 1984 - 6 RKA 21/82).

    Die Aussage des Anscheinsbeweises wird relativiert, soweit bei der geprüften Praxis besondere Umstände vorliegen, die die Homogenität der zu vergleichenden Praxen stören, also typische Gegebenheiten der Fachgruppe nicht typisch für die überprüfte Praxis des Arztes sind (BSG Entscheidung vom 23. Mai 1984 - 6 RKa 17/82; Baader "Praxisumstände ..." in SGB 1985, 446 f.; BSG vom 27. Januar 1987 - 6 RKa 16/86).

  • BSG, 09.06.1982 - 6 RKa 1/81
    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1988 - L 7 Ka 1376/87
    Die Kontrolle des Gerichts beschränkt sich daher darauf, ob das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob dem Verwaltungsakt ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Verwaltung die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wirtschaftlichkeit" ermittelten Grenzen eingehalten hat, so daß die Beurteilungsmaßstäbe für die Gerichte erkennbar und nachvollziehbar sind (ständige Rechtsprechung des BSG u.a. Entscheidung des BSG vom 9. Juni 1982 - 6 RKA 1/81; Entscheidung vom 22. Mai 1984 - 6 RKA 21/82 m.w.N.).

    Liegen danach den Mehraufwand rechtfertigende Umstände nicht vor, so ist es den Prüfungsinstanzen gestattet, im Rahmen einer ungefähren Richtigkeit den Grad der Unwirtschaftlichkeit zu schätzen, wobei ihnen auch hier ein Beurteilungsspielraum zusteht (BSGE 46, 136, 138 und Entscheidung des BSG vom 9. Juni 1982 - 6 RKa 1/81).

  • BSG, 08.05.1985 - 6 RKa 24/83
    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1988 - L 7 Ka 1376/87
    Das hierbei von den Prüfungsinstanzen herangezogene statistische Vergleichsverfahren - im allgemeinen das Verfahren nach arithmetischen Durchschnittszahlen, wie auch im vorliegenden Fall - ist dabei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG und von dem erkennenden Senat stets als nicht nur zulässig, sondern als praktikabel akzeptiert worden (unter anderem Entscheidung des BSG vom 8. Mai 1985 - 6 RKa 24/83 m.w.N.).
  • BSG, 27.01.1987 - 6 RKa 16/86

    Zulässigkeit engerer Vergleichsgruppen - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Kassenarzt

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1988 - L 7 Ka 1376/87
    Die Aussage des Anscheinsbeweises wird relativiert, soweit bei der geprüften Praxis besondere Umstände vorliegen, die die Homogenität der zu vergleichenden Praxen stören, also typische Gegebenheiten der Fachgruppe nicht typisch für die überprüfte Praxis des Arztes sind (BSG Entscheidung vom 23. Mai 1984 - 6 RKa 17/82; Baader "Praxisumstände ..." in SGB 1985, 446 f.; BSG vom 27. Januar 1987 - 6 RKa 16/86).
  • BSG, 07.10.1981 - 6 RKa 2/80

    Bestellung der Ausschußmitglieder - Kassenärztliche Vereinigung -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1988 - L 7 Ka 1376/87
    Damit ist den Prüfungsinstanzen durch den Gesetzgeber eine Verantwortung übertragen worden, die auch einen gerichtlich nicht voll überprüfbaren Bereich abdeckt; dies findet allein schon seine Berechtigung in der Zusammensetzung der Prüfgremien (BSGE 52, 193, 195).
  • BSG, 17.12.1974 - 7 RAr 17/73

    Förderungsfähigkeit Selbständiger - Arbeitsmarkt - Beziehung zur Lage und

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1988 - L 7 Ka 1376/87
    Die Entscheidungen, die der Beklagte innerhalb seiner Prüfungsinstanzen trifft, sind Verwaltungsakte, die gerichtlich überprüfbar sind, jedoch insofern nur eingeschränkt, als den Prüfungsinstanzen bei der Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei Honoraranforderungen ein Beurteilungsspielraum zusteht (ständige Rechtsprechung des BSG u.a. in BSGE 38, 282, 289 m.w.N.).
  • BSG, 23.05.1984 - 6 RKa 1/83
    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.1988 - L 7 Ka 1376/87
    Die Bildung engerer Vergleichsgruppen unter Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten des Klägers wäre zwar denkbar, ist aber nicht notwendig, sofern die Besonderheiten in der Praxis des Klägers überhaupt Berücksichtigung finden (BSG Entscheidung vom 23. Mai 1984 - 6 RKa 1/83).
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